Allgemeine Geschäftsbedingungen

HIREcruiting GmbH, Berlin

(Stand: 1. November 2025)

l. Geltungsbereich dieser Bedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Geschäfte und Verträge für die Vermittlung von Personal zwischen der HIREcruiting GmbH und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), (beide nachfolgend auch „Parteien“ genannt). Die AGB gelten auch für zukünftige Angebote, Geschäfte und Verträge zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers gelten nur, wenn sich die HIREcruiting GmbH mit deren Geltung ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt hat. Ansonsten ist deren Geltung ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn die HIREcruiting GmbH diesen nicht widerspricht.

Sonstige abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgen und sowohl von der HIREcruiting GmbH als auch vom Auftraggeber übereinstimmend vereinbart worden sind.

II. Vertragsgegenstand

  1. Der Auftrag besteht in der Suche, Vorauswahl und Vermittlung geeigneter Kandidaten (m/w/d) zur Anstellung beim Auftraggeber. Bereits durch die Übermittlung von Informationen eines Kandidaten gilt dieser als durch die HIREcruiting GmbH empfohlen, unabhängig davon, ob der Kandidat dem Auftraggeber bereits bekannt war.

  2. Hierbei erbringt die HIREcruiting GmbH folgende Leistungen im Sinne dieser AGB:

    • Nachweis eines von der HIREcruiting GmbH vorgestellten Kandidaten zur Festeinstellung,

    • Vorauswahl von Kandidaten

    • Präsentation des Kandidaten,

    • Terminvereinbarung und Teilnahme an Interviews zwischen dem Kandidaten und dem Auftraggeber, soweit vom Auftraggeber erwünscht,

    • sonstige Leistungen, die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrags dienen.

  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, gegenüber der HIREcruiting GmbH sämtliche für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Auch wird der Auftraggeber die HIREcruiting GmbH von allen Vorgängen und Umständen unverzüglich in Kenntnis setzen, die für den Auftrag von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der HIREcruiting GmbH bekannt werden.

    Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Prüfung der beruflichen oder akademischen Qualifikationen sowie der persönlichen Angaben des Kandidats und wird sich von der Eignung eines durch HIREcruiting GmbH vorgestellten Kandidaten selbst bzw. durch Bevollmächtigte überzeugen.

  4. Es gehört nicht zum Auftrag der HIREcruiting GmbH,

    a. Arbeitsgenehmigungen oder sonstige behördliche Genehmigungen oder Auflagen, die für die Tätigkeit beim Auftraggeber relevant sein können, einzuholen bzw. zu ermitteln. Diese werden vom Auftraggeber auf dessen Kosten und Verantwortung selbst eingeholt bzw. ermittelt.

    Eine Überprüfung dahingehend, ob der Kandidat in der Lage ist und/oder die Fähigkeit besitzt in Deutschland zu arbeiten, findet durch die HIREcruiting GmbH nicht statt;

    b. sich ein polizeiliches Führungszeugnis von dem Kandidaten vorlegen zu lassen. Der Auftraggeber hat die Überprüfung des polizeilichen Führungszeugnisses auf dessen Kosten und Verantwortung selbst zu veranlassen;

    c. die gesundheitliche Eignung des Kandidaten zu überprüfen. Der Auftraggeber hat die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Kandidaten bei Bedarf auf dessen Kosten und Verantwortung selbst zu veranlassen. Die hierfür erforderliche Genehmigung des Kandidaten ist vom Auftraggeber ebenfalls selbst einzuholen.

III. Honorare und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, werden Honorare der HIREcruiting GmbH auf Grundlage dieser AGB mit Unterzeichnung eines Vertrags (z.B. Arbeitsvertrag, Dienstvertrag oder Werkvertrag) zwischen dem Auftraggeber oder einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen und dem Kandidaten, unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsbeginn, fällig. Dabei ist es unerheblich, ob der Kandidat über die im Anforderungsprofil beschriebenen Qualifikationen tatsächlich verfügt.

    Das Honorar beträgt 30 % des Bruttojahreszieleinkommens des Kandidaten, das sich aus dessen Bruttojahreseinkommen sowie unter Einschluss folgender Positionen zusammensetzt:

    a. Pauschale von 10.000,00 EUR, wenn dem Kandidaten ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird;

    b. alle Vorteile, die der Kandidat aufgrund des Vertrags mit dem Auftraggeber erwirbt, mit Ausnahme der Vorteile, die sich aus dem Gebrauch des Firmenwagens ergeben und bereits unter a. in diesem Abschnitt geregelt sind;

    c. alle variablen jährlichen Zuwendungen (Prämien oder Ähnliches; sowohl erfolgsunabhängig als auch erfolgsabhängig, wobei von einer 100 %-igen Zielerreichung ausgegangen wird), die dem Kandidaten zuteilwerden oder zuteilwerden können und die vertraglich festgelegt oder festlegbar sind. Gleiches gilt auch für Sachleistungen, die mit ihrem geldwerten Vorteil berücksichtigt werden.

    Bei Teilzeitanstellung wird das Bruttojahreszieleinkommen auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung als Bemessungsgrundlage des Honorars herangezogen.

    Soweit es zu einer freiberuflichen Tätigkeit kommt, dient als Bemessungsgrundlage des Honorars dasjenige geschätzte Honorar, welches dem Kandidaten im ersten Jahr für erbrachte Leistungen gezahlt werden muss.

    Das Mindesthonorar beträgt, unabhängig von der Art der Einstellung (z.B. Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, freiberufliche Tätigkeit), 15.000,00 EUR.

    Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Vertrages mit einem von der HIREcruiting GmbH vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb von fünf Kalendertagen nach Vertragsunterzeichnung schriftlich anzuzeigen. Hierbei hat der Auftraggeber die Höhe des vereinbarten Bruttojahreseinkommens unter Einschluss aller, auch variabler, Gehaltsbestandteile nach Abs. 1 dieses Abschnitts mitzuteilen. Sollte der Auftraggeber seiner Verpflichtung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommen, ist die HIREcruiting GmbH berechtigt, ein für die Qualifikation des Kandidaten marktübliches Brutto-Jahreseinkommen für Zwecke der Honorarermittlung zu Grunde zu legen.

  3. Der Auftraggeber trägt die nachstehenden Auslagen: Fahrt- und Übernachtungskosten sowie ähnliche Kosten für den Kandidaten, der an einem für Rechnung des Auftraggebers durch die HIREcruiting GmbH organisierten Vorstellungsgesprächs teilnimmt (ein Ausschluss der Übernahme von Reisekosten durch den Auftraggeber kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn der betroffene Kandidat bereits vorab darüber informiert wird (z.B. im Rahmen eines Einladungsschreibens); der Auftraggeber informiert die HIREcruiting GmbH rechtszeitig, wenn Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen durch ihn generell oder auch in Einzelfällen nicht übernommen werden, damit der Kandidat seinerseits rechtzeitig von der HIREcruiting GmbH informiert werden kann), sowie sonstige Kosten, soweit sie im Vertrag ausdrücklich aufgeführt sind, auf Verlangen des Auftraggebers entstanden sind und ihre entsprechende Verwendung nachgewiesen ist oder Sonderleistungen mit dem Auftraggeber vereinbart worden sind.

  4. Honorare und Kosten sind ohne jeden Abzug, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungserhalt fällig und auf ein von der HIREcruiting GmbH angegebenes Konto zu überweisen. Der Auftraggeber kommt spätestens nach Ablauf von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Das Recht zur Verzugsbegründung durch gesonderte Mahnung bleibt hiervon unberührt.

    Im Verzugsfall berechnet die HIREcruiting GmbH Verzugszinsen, deren Höhe sich nach § 288 Absatz 2 BGB bemisst. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens von der HIREcruiting GmbH bleibt hiervon unberührt.

  5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber der HIREcruiting GmbH aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, Rechte oder Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis an Dritte zu übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

  6. Die Honorare der HIREcruiting GmbH sowie die von der HIREcruiting GmbH getätigten Kosten bleiben auch in folgenden Fällen zahlbar:

    a. wenn der Auftraggeber oder der Kandidat den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag auflöst, ohne dass dies von der HIREcruiting GmbH zu vertreten ist;

    b. wenn der Auftraggeber mit dem Kandidaten innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Präsentation einen Vertrag unterzeichnet, auch wenn entweder der Auftraggeber die Anwerbung des betreffenden Kandidaten oder der Kandidat das Angebot des Auftraggebers zuvor verweigert hatte, oder die Position und Aufgabe sich von der ursprünglichen Position und Aufgabe drastisch unterscheidet oder wenn eine Vereinbarung über die Bereitstellung von Dienstleistungen z.B. auf freiberuflicher Basis getroffen wurde;

    c. wenn der Kandidat mit einem Dritten einen Vertrag unterzeichnet, sofern diese Vertragsunterzeichnung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die HIREcruiting GmbH den betreffenden Kandidaten ursprünglich präsentiert hatte und der Auftraggeber die Möglichkeit an den Dritten weitergegeben hat, es sei denn, die fehlende Kausalität der Präsentation für die Vermittlung wird nachgewiesen;

    d. wenn der Kandidat durch einen Dritten, z.B. eine andere Personalvermittlungsgesellschaft, oder ein nahestehendes Unternehmen, z.B. Tochterunternehmen des Auftraggebers, eingestellt wird und zwar unerheblich davon, ob der vorgestellte Kandidat für den ursprünglich vorgesehenen oder einen etwaig anderen Arbeitsplatz (ggf. auch andere Position) eingestellt wird, sofern diese Einstellung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die HIREcruiting GmbH den betreffenden Kandidat ursprünglich präsentiert hatte;

    e. wenn der Auftraggeber einem Dritten den Kandidaten nahelegt und dies zu einer Einstellung bei einem Dritten führt;

    f. wenn der Auftraggeber, die ihm zwecks Vertragsanbahnung mitgeteilten Daten des Kandidaten nicht vertraulich behandelt und/oder an Dritte weitergibt, und der Kandidat mit dem Dritten den Vertrag abschließt. Kommt es nicht zu einem Vertragsschluss mit dem Dritten und erleidet die HIREcruiting GmbH durch die unbefugte Weitergabe der Daten einen anderweitigen Schaden, hat der Auftraggeber diesen zu ersetzen.

  7. Hat sich ein von der HIREcruiting GmbH benannter Kandidat bereits unabhängig von den Dienstleistungen der HIREcruiting GmbH bei dem Auftraggeber beworben, bevor er durch die HIREcruiting GmbH dem Auftraggeber erstmals vorgeschlagen wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, die HIREcruiting GmbH in Textform (z.B. E-Mail) innerhalb von 5 Kalendertagen nach Erhalt der Kandidatenunterlagen durch die HIREcruiting GmbH zu unterrichten. Unterrichtet der Auftraggeber die HIREcruiting GmbH nicht unverzüglich über die frühere oder parallele Bewerbung des vorgestellten Kandidaten, so haftet er für den Schaden, welcher der HIREcruiting GmbH dadurch entstanden ist, dass der HIREcruiting GmbH mangels unverzüglicher Benachrichtigung weiterhin tätig gewesen ist.

    Im Fall einer Benachrichtigung erbringt die HIREcruiting GmbH keine Leistung mehr hinsichtlich dieses Kandidaten. Der Auftraggeber kann die HIREcruiting GmbH jedoch auffordern, auch hinsichtlich dieses Kandidaten weiterhin tätig zu sein.

  8. Wird der Anstellungsvertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er mit einem anderen durch die HIREcruiting GmbH vorgeschlagenen Kandidaten zustande oder wird ein

    Kandidat für einen von der Stellenbeschreibung abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch der HIREcruiting GmbH nicht.

  9. Kündigt der Auftraggeber den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt, so bleibt der Anspruch auf das Honorar der HIREcruiting GmbH sowie auf Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen bestehen.

  10. Bei Nichtantreten des Kandidaten zu der jeweiligen Stelle wird das Honorar zu 100 % dem Auftraggeber zurückerstattet.

  11. Falls der Auftraggeber einen Kandidaten, der ihm ursprünglich durch die HIREcruiting GmbH nachgewiesen, vorgestellt, vermittelt oder überlassen wurde, ohne vorherige schriftliche Einwilligung der HIREcruiting GmbH, innerhalb von 12 Monaten nach dem letztmaligen Kontakt einstellt oder in sonstiger Form unter Vertrag nimmt, ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR verpflichtet, deren Höhe nach billigem Ermessen der HIREcruiting GmbH festzusetzen ist und im Streitfalle gerichtlich überprüft werden kann. Zudem ist der Auftraggeber für diesen Fall zur Zahlung des entsprechenden Honorars verpflichtet. Die sonstigen, der HIREcruiting GmbH zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.

IV. Informationen über den Kandidaten / Vertraulichkeit; Datenschutz

  1. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen der Personalbeschaffung bekanntwerdenden Informationen. Vertrauliche Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Die Parteien verpflichten sich darüber hinaus insbesondere, wenngleich nicht ausschließlich, und soweit einschlägig zur Wahrung von Geheimnissen i.S.v. 203 StGB sowie Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG, zur Einhaltung des Telekommunikationsgeheimnisses, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der DSGVO.

    Die Verschwiegenheitsplicht gilt nicht für solche Informationen, die bei Vertragsschluss bereits allgemein und offenkundig bekannt sind und auch nicht im Falle gesetzlicher Offenlegungsverpflichtungen oder gegenüber solchen Personen, die gemäß ihrem Berufsstand zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information.

    Die Parteien werden ihre Mitarbeiter, etwaige Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedienen, entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten und an diese lediglich die zur Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlichen Informationen mitteilen.

  2. Informationen der HIREcruiting GmbH über Qualifikation, beruflichen Werdegang und Eignung des Kandidaten beruhen allein auf den vom Kandidaten vorgelegten Zeugnissen und seiner Selbstauskunft, die im Personalbogen zusammengefasst sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich von der Geeignetheit des Kandidaten selbst zu überzeugen. Gleiches gilt für die Richtigkeit der vom Kandidaten vorgelegten Dokumente und Informationen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird durch die HIREcruiting GmbH nicht übernommen.

  3. Informationen, welche der HIREcruiting GmbH durch die Einholung von Referenzen erlangt hat, beruhen auf den Angaben von Dritten. Die HIREcruiting GmbH hat nicht alle Darstellungen im Lebenslauf und den Referenzen des Kandidaten überprüft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich von der Richtigkeit der von Dritten erlangten Informationen, insbesondere bezüglich der von der HIREcruiting GmbH durchgeführten Referenzeinholung, selbst zu überzeugen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Überprüfung der von Dritten erlangten Informationen die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

  4. Die Kandidatenangaben, welche die HIREcruiting GmbH dem Auftraggeber übermittelt, sind streng vertraulich und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung von der HIREcruiting GmbH nicht an Dritte weitergeleitet werden. Der Auftraggeber darf diese Angaben nur im Rahmen des Anwerbungsverfahrens nutzen.

V. Kandidatenunterlagen, Einstellung durch Dritte

  1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung der HIREcruiting GmbH, Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die von der HIREcruiting GmbH vorgestellten Personen an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten zum Zwecke der Einstellung entsprechend vorzustellen. „Dritter“ in diesem Sinne ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als der Auftraggeber, einschließlich der mit dem Auftraggeber nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen.

  2. Falls der Auftraggeber eine Person, die ihm ursprünglich durch HIREcruiting GmbH vorgestellt wurde oder für ihn über die HIREcruiting GmbH im Einsatz war, dennoch einem Dritten ohne vorherige schriftliche Einwilligung HIREcruiting GmbH innerhalb von 12 Monaten nach dem letztmaligen Kontakt zum Zwecke der Einstellung vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR verpflichtet, deren Höhe nach billigem Ermessen der HIREcruiting GmbH festzusetzen ist und im Streitfalle gerichtlich überprüft werden kann. Zudem ist der Auftraggeber für diesen Fall unter entsprechender Anwendung des Abschnitts „III. Honorare und Zahlungsbedingungen“ zur Zahlung des Honorars verpflichtet, sofern diese Person von dem Dritten eingestellt oder in sonstiger Form unter Vertrag genommen wird. Die sonstigen, HIREcruiting GmbH zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.

VI. Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt, oder solcher Umstände, die nicht in der Macht der HIREcruiting GmbH liegen und die Vertragsausführung von Seiten der HIREcruiting GmbH nicht mehr als zumutbar erscheinen lassen, haben die Vertragsparteien das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.

VII. Gewährleistung und Haftung

  1. Die HIREcruiting GmbH haftet für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und seiner leitenden Mitarbeiter.

  2. Die HIREcruiting GmbH haftet für die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen darf. Allerdings ist die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den typischerweise im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  3. Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Erfüllungsgehilfen beruhen, die keine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Mitarbeiter der HIREcruiting GmbH sind, haftet die HIREcruiting GmbH ebenfalls nur in Höhe des typischerweise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schadens.

  4. Für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet die HIREcruiting GmbH nicht.

  5. Die vorstehend aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers sowie bei weiteren zwingenden gesetzlichen Haftungsgründen. In diesen Fällen haftet die HIREcruiting GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von der HIREcruiting GmbH und etwaiger, von der HIREcruiting GmbH zur Erfüllung des Vertrages beauftragter Dritter.

  7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen erfassen alle vertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die HIREcruiting GmbH unabhängig von ihrem Rechtsgrund.

  8. Die HIREcruiting GmbH haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben in den von dem Kandidaten erstellten und zur Verfügung gestellten Bewerbungsunterlagen. Gleiches gilt für Schäden, die auf Falschaussagen des Kandidaten im Rahmen von Einstellungsgesprächen zurückzuführen sind. Sollte die HIREcruiting GmbH von solchen Täuschungsversuchen Kenntnis erlangen, ist die HIREcruiting GmbH zu einer entsprechenden Mitteilung an den Auftraggeber verpflichtet.

  9. Alle Kandidatenempfehlungen der HIREcruiting GmbH erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Die Dienstleistung der HIREcruiting GmbH entbindet den Auftraggeber nicht von der Prüfung der Eignung des Kandidaten, der Auftraggeber trägt somit die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung.

VIII. Vertragsbeendigung

  1. Ein Auftrag zur Personalvermittlung kann schriftlich mit einer Frist von 14 Kalendertagen von beiden Parteien ordentlich gekündigt werden. Als Zeitpunkt der Kündigung gilt der Zugang bei der HIREcruiting GmbH bzw. beim Auftraggeber. Bis zur Vertragsbeendigung bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend zu vergüten.

  2. Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, sofern die andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt.

    HIREcruiting GmbH ist zudem zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn

    • der Auftraggeber zahlungsunfähig ist,

    • über das Vermögen des Auftraggebers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, der Auftraggeber sich in Zahlungsverzug befindet,

    • der Auftraggeber sich mit der Annahme der Leistungen der HIREcruiting GmbH in Verzug befindet,

    • der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder

    • der Auftraggeber eine diskriminierende Anfrage in jeglicher Weise stellt.

  3. Im Falle der Kündigung ist die HIREcruiting GmbH berechtigt, die Erbringung etwaig geschuldeter Tätigkeiten sofort einzustellen. Sonstige der HIREcruiting GmbH zustehende Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

  4. Kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und einem von der HIREcruiting GmbH vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach Kündigung des Auftrags zur Personalvermittlung zustande, so wird das Honorar nach Abschnitt „III. Honorare und Zahlungsbedingungen“ dennoch in voller Höhe fällig.

  5. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen sind der HIREcruiting GmbH ebenfalls ohne Abzug zu erstatten.

IX. Verschwiegenheit und Datenschutz

  1. Die Parteien vereinbaren über den Auftrag und für die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen.

  2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Aussagen über die andere Vertragspartei in den digitalen/sozialen Medien schriftlich miteinander abzustimmen. Die Vorschriften über die berufliche Verschwiegenheit sind hierbei stets strikt zu wahren.

  3. Abs. 2 gilt insbesondere für alle Aussagen bzw. Posts auf der eigenen Webseite, in den sozialen Medien (wie z.B. LinkedIn, Xing, Facebook, Google) sowie auf Webseiten von Kooperationspartnern, Dritten usw.

  4. Die Regelungen gemäß der Abs. 1 und 2 gelten nicht nur für die Zeit des Bestehens des Vertragsverhältnisses, sondern auch für einen Zeitraum von sieben Jahren nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund. Die Siebenjahresfrist beginnt am 1. Januar des auf den Beendigungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres.

  5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sowohl ihre festangestellten Mitarbeiter als auch ihre freien Mitarbeiter aktenkundig über diese Vereinbarung zu belehren.

  6. Die Vertragsparteien verpflichten sich, für jeden einzelnen Fall des Verstoßes gegen die vorherigen Absätze eine vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und auf Verlangen des Unterlassungsschuldners vom zuständigen Landgericht Berlin auf ihre Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird mit Rechnungslegung fällig. Der Rechnung ist als Anlage ein Screenshot mit der entsprechenden Äußerung beizufügen.

X. Allgemeine Bestimmungen

  1. Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder zukünftig werden, wird die Gültigkeit der übrigen Punkte hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Vertragslücken.

  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.

  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.